Zum 1. Januar 2021 ist eine Änderung des Berufskrankheitenrechts in Kraft getreten, die auch für dermatologische Erkrankungen eine große Bedeutung hat. Während in früheren Zeiten das Aufgeben des Berufes („Unterlassungszwang“) eine Voraussetzung dafür war, dass die Berufskrankheit anerkannt wurde, so fällt diese Hürde nun weg. „Für die Beschäftigten steigt damit die Chance, dass ihre Erkrankung unabhängig davon, ob sie wegen der hautgefährdenden Tätigkeit den Job aufgeben oder ihre Tätigkeit fortsetzen, als Berufskrankheit anerkannt wird“, erklärt Professor Dr. med. Peter Elsner, Direktor der Klinik für Hautkrankheiten am Universitätsklinikum Jena und Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG). Und das wirke sich positiv auf alle notwendigen therapeutischen Maßnahmen bis hin zu möglichen Rentenansprüchen aus, falls durch die Krankheit die Erwerbsfähigkeit gemindert wird. Die Kosten dafür werden von der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse übernommen.Â
Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit einer versicherten Person verursacht worden ist. Insgesamt 80 Berufskrankheiten sind in Deutschland durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung in einer Liste verzeichnet. Zu den dermatologisch relevanten Berufskrankheiten gehören auch Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen der Haut. „Die Abschaffung des Unterlassungszwangs wird zu einem großen Anstieg der Anerkennungszahlen führen“, prognostiziert Professor Dr. med. Christoph Skudlik vom Institut für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation an der Universität Osnabrück.Â
Die DDG-Experten begrüßen ausdrücklich, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung erklärt hat, mit den Hautärztinnen und Hautärzten das gemeinsame Hautarztverfahren als effektives Präventionsverfahren auch bei Berufskrankheitenanzeigen fortzusetzen. Betroffene, die in hautbelastenden und gleichzeitig häufig auch systemrelevanten Berufen arbeiten, sollten dies nutzen und bei Hautbeschwerden möglichst frühzeitig zur Hautärztin oder zum Hautarzt gehen, um zu verhindern, dass ihre Erkrankung chronisch und ihre Berufsausübung gefährdet wird.
Quelle: Auszüge Pressemeldung Deutsche Dermatologische Gesellschaft e.V. (DDG)
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