Deutschlandweit sind ca. 2 bis 3 Millionen Arbeitnehmer durch ihre versicherte berufliche Tätigkeit einen Großteil ihrer Arbeitszeit intensiv solarer UV-Strahlung ausgesetzt. Seit 2015 kann eine Form von hellem Hautkrebs – das sogenannte Plattenepithelkarzinom und deren Frühform (Aktinische Keratosen) als Berufskrankheit anerkannt werden. Seitdem sind über 8.500 Verdachtsfälle über vorliegendem hellem Hautkrebs bei im Freien Tätigen registriert worden. Die Anerkennung von beruflich bedingtem Hautkrebs setzt beruflich exponierte Körperteile, beispielsweise Gesicht, Ohren, Nacken, und die hohe UV-Belastung im Job voraus. Sobald eine Auffälligkeit im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit diagnostiziert wird, ist es die Pflicht des Haut-/Hausarztes, darüber Bericht bei der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten. Nur so kann die Krankheit als Berufskrankheit anerkannt und die Behandlungs- und Nachsorgekosten übernommen werden.
Der Arbeitgeber ist hierzulande verpflichtet, das Risiko bei der Arbeit im Freien zu erkennen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Der Schutz des Arbeitnehmers sollte an erster Stelle stehen und gewährleistet werden. Hier können zum Beispiel Sonnensegel oder UV-absorbierende Fenster für Schutz sorgen. Doch auch der Arbeitnehmer hat Vorsorge zu leisten. Hier gilt die sogenannte „4-H-Regel“: Hemd, Hose, Hut, hoher Sonnenschutz.
Neben der Aufklärung und der Vorsorge durch Arbeitgeber und gesetzliche Unfallversicherung, raten Experten außerdem zu einem regelmäßigen Hautkrebs-Screening, das ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre von der Krankenkasse übernommen wird. Im Falle einer Erkrankung kann heller Hautkrebs in vielen Fällen mit entsprechenden Cremes und Gelen behandelt werden.
Quelle: Der Hautarzt, April 2018
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